Wie wird das vererbte Vermögen ermittelt?

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Nach dem Tod einer Person ist der Umfang des hinterlassenen Vermögens häufig nicht klar und eindeutig. In diesem Fall müssen die Erben das Vermögen detailliert feststellen. Die Tatsache, dass das hinterlassene Vermögen nach dem Tod des Erblassers nicht vollständig bekannt ist, kann sowohl zu Streitigkeiten unter den Erben als auch zu Vermögensverlusten führen. In unserem Artikel geben wir ausführliche Informationen darüber, wie das Vermögen des Verstorbenen ermittelt wird, wie die gesetzlichen Erben festgestellt werden und wie die Gläubiger des Nachlasses ermittelt werden. Außerdem möchten wir Informationen darüber bereitstellen, was eine Klage zur Feststellung des Nachlasses umfasst, wer die Parteien sind, welche Forderungen in der Klage geltend gemacht werden können und wann eine solche Klage eingereicht werden kann.

Wie wird das verbleibende Vermögen festgestellt?

Wenn nach dem Tod des Erblassers Unklarheiten über das verbleibende Vermögen bestehen, kann dies für die Erben zu erheblichen Vermögensverlusten führen. Im Erbrecht wird das gesamte Vermögen, das eine Person mit ihrem Tod hinterlässt, als „Nachlass“ bezeichnet. Der Nachlass umfasst die aktiven und passiven Vermögenswerte des Verstorbenen, also sowohl Forderungen und Rechte als auch Schulden und Verpflichtungen. Für die Erben ist es von großer Bedeutung, über den Umfang des Nachlasses, die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie über Themen wie Vermögensverschiebung oder Vermögensaufteilung informiert zu sein.

Häufig sind den Erben neben den ihnen nach dem Tod des Erblassers übergegangenen Vermögenswerten Kontoinformationen, Immobilien oder Forderungen gegenüber Dritten des Erblassers nicht vollständig bekannt. Dadurch können über solche Vermögenswerte keine Verfügungen getroffen werden oder es kann bei der Verteilung zu Ungleichheiten kommen. Insbesondere sind oft die Übertragungen, die der Erblasser zu Lebzeiten zur Vermögensverschiebung an die Erben vorgenommen hat, nicht von ihnen feststellbar. Aus diesen Gründen ist es für die Erben von großer Bedeutung, das verbleibende Vermögen festzustellen, um unbekannte Vermögenswerte ans Licht zu bringen, frühere Vermögensverschiebungen mit Verschiebungsabsicht zu erkennen und im Falle eines überschuldeten Nachlasses eine Ausschlagung der Erbschaft zu ermöglichen.

Für die Feststellung des Vermögens des Erblassers ist zunächst die Erteilung eines Erbscheins erforderlich. Dieses Dokument zeigt, wer die Erben sind und welche Anteile ihnen zustehen. Mit diesem Dokument erwerben die Erben die Erbenstellung und können bei Grundbuchämtern und anderen offiziellen Stellen tätig werden. Jeder Erbe kann vor dem Familiengericht eine Klage zur Feststellung des Nachlasses einreichen. In dieser Klage zur Nachlassfeststellung können die Erben unter anderem die Feststellung der auf den Verstorbenen lautenden Bankkonten und deren Bewegungen über die letzten Jahre, die auf ihn eingetragenen aktiven und passiven beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie die Feststellung von Schulden und Forderungen gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsanstalten verlangen.

Abschließend sei gesagt: Die Frage „Wie wird das verbleibende Vermögen festgestellt?“ stellt sich besonders dann, wenn Unklarheiten über das Vermögen des Verstorbenen bestehen. Die Erben können sämtliche Werte, die zum Nachlass gehören könnten – aktive und passive bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, Bankkonten, Forderungen und Schulden gegenüber offiziellen Stellen – durch eine Klage zur Nachlassfeststellung erheben.

Wie werden die gesetzlichen Erben festgestellt?

Mit dem Tod des Erblassers stellt sich die Frage, wem die Erbenstellung zusteht. Es wird zwischen gesetzlichen und testamentarischen Erben unterschieden. Die gesetzlichen Erben sind in den Artikeln 495‑501 des Türkisches Zivilgesetzbuch geregelt. Nach den dortigen Bestimmungen gelten folgende gesetzliche Erben:

  • Erste Erben des Erblassers sind seine Abkömmlinge. Die Kinder sind zu gleichen Teilen Erben. Für vor dem Erblasser verstorbene Kinder treten deren eigene Abkömmlinge durch Stufen­nachfolge an deren Stelle. (Art. 495)
  • Fehlen Abkömmlinge, sind die Eltern des Erblassers Erben zu gleichen Teilen. Für vor dem Erblasser verstorbene Eltern treten deren eigene Abkömmlinge durch Stufen­nachfolge an ihrer Stelle. Gibt es auf einer Seite keine Erben, geht die gesamte Erbschaft auf die Erben der anderen Seite über. (Art. 496)
  • Fehlen Abkömmlinge sowie Eltern und deren Abkömmlinge, treten die Großeltern des Erblassers als Erben zu gleichen Teilen ein. Für vor dem Erblasser verstorbene Großeltern treten deren Abkömmlinge durch Stufen­nachfolge an ihrer Stelle. Sind von einer Seite die Großeltern vor dem Erblasser verstorben und hinterlassen keine Abkömmlinge, geht deren Anteil auf die Erben der anderen Seite über. Sind beide Seiten Großeltern ohne Abkömmlinge und vor dem Erblasser verstorben, geht die gesamte Erbschaft auf die andere Seite über. Gibt es einen überlebenden Ehegatten und sind Großeltern beteiligt, so gilt: Ist ein Großelternteil vor dem Erblasser verstorben, fällt sein Anteil an dessen Kind; hat dieses kein Kind, dann an den jeweiligen Großelternteil; sind beide Großelternteile einer Seite vorverstorben, fällt deren Anteil auf die andere Seite über. (Art. 497)
  • Ausserhalb der Ehe gezeugte Kinder, deren Vaterschaft durch Anerkennung oder richterliche Entscheidung festgestellt wurde, gelten gemäss dem Vater als eheliche Verwandte und sind damit erbberechtigt. (Art. 498)
  • Der überlebende Ehegatte wird entsprechend der Gruppe, mit der er gemeinsam erbt, zu folgenden Anteilen Erbe:
    • Ist der Ehegatte gemeinsam mit Abkömmlingen Erbe, erhält er ein Viertel der Erbschaft,
    • ist er gemeinsam mit Eltern des Erblassers Erbe, erhält er die Hälfte der Erbschaft,
    • ist er gemeinsam mit Großeltern und deren Abkömmlingen Erbe, so erhält er drei Viertel der Erbschaft oder, falls diese nicht vorhanden sind, die ganze Erbschaft. (Art. 499)
  • Adoptivkinder und deren Abkömmlinge sind erbberechtigt wie leibliche Verwandte. Die Erbberechtigung des leiblichen Familienzweigs bleibt bestehen. Der Adoptierende und dessen Verwandte sind nicht erbberechtigt gegenüber dem Adoptierten. (Art. 500)
  • Stirbt eine Person ohne Erben, fällt die Erbschaft dem Staat zu. (Art. 501)

Die Feststellung dessen, wer gesetzlicher Erbe ist, erfolgt durch die Ausstellung eines Erbscheins. Dieses Dokument kann von Notaren oder den Familiengerichten ausgestellt werden.

Testamentarische Erben sind diejenigen Personen, die der Verstorbene durch Testament oder Erbvertrag zu Erben bestimmt hat. Das heißt: Auch ohne verwandtschaftliches Verhältnis können diese Personen durch Ernennung des Erblassers zu Erben werden. Gemäss Artikel 516 des Türkischen Zivilgesetzbuchs gilt: „Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder einen bestimmten Anteil einen oder mehrere Personen zu Erben einsetzen. Jede Verfügung, durch die eine Person die ganze Erbschaft oder einen bestimmten Anteil erhält, gilt als Ernennung zum Erben.“

Die gesetzliche Erbenstellung tritt ein, wenn der Erblasser keine nach seinem Tod wirksame Verfügung wie ein Testament oder Erbvertrag getroffen hat. Im Falle einer ererblichen Verfügung durch den Erblasser erfolgt die Teilung der Erbschaft durch gesetzliche und testamentarische Erben gemeinsam. Die Feststellung der Erbenstellung ist für die Erben nicht nur die Erwerbung einer Rechtsstellung, sondern auch die grundlegende Voraussetzung dafür, über die Nachlasswerte verfügen zu können.

Wie werden die Gläubiger des Nachlasses festgestellt?

Das Nachlassvermögen des Erblassers umfasst nicht nur Aktiva, sondern auch Schulden und Verpflichtungen. Daher erfordert die Feststellung des Nachlasses nicht nur die Ermittlung von Immobilien, Bankkonten oder beweglichen Vermögenswerten, sondern auch die Erfassung der Gläubiger — also jener Personen oder Institutionen, zu denen der Nachlass Verpflichtungen hat.

Wenn die Passiva des Nachlasses die Aktiva übersteigen, ist der Nachlass insolvent. In diesem Fall können die Erben die Ausschlagung der Erbschaft erklären, um Vermögensnachteile zu vermeiden. Denn bei Annahme der Erbschaft werden die Erben auch für die Schulden des Erblassers verantwortlich. Aus diesem Grunde müssen die Erben klar feststellen, welche Gläubiger auf den Nachlass gerichtet sind, wofür sie haften und welche Art von Forderungen bestehen.

Ein Nachlassgläubiger ist eine natürliche oder juristische Person, der der Erblasser zu Lebzeiten eine Schuld gegenüber hatte. Diese Gläubiger können ihre Forderungen nach dem Tod des Erblassers aus dem Nachlass geltend machen. Die Forderungen richten sich nicht gegen die Erben, sondern direkt gegen den Nachlass. Wird die Erbschaft angenommen, haften die Erben mit ihrem persönlichen Vermögen. In der Klage zur Feststellung des Nachlasses können die Erben die Feststellung der Bankkonten des Verstorbenen, die Überprüfung von Krediten und Kreditkartenschulden, Hypotheken auf Immobilien, Beitrags‑ und Steuerschulden gegenüber den Sozialversicherungs‑ und Steuerbehörden, anhängige Zwangsvollstreckungen und die Veröffentlichung von Gläubigerverzeichnissen verlangen.

Klage zur Feststellung des Nachlasses

Die Klage zur Feststellung des Nachlasses dient der Ermittlung der aktiven und passiven Vermögenswerte, die der Erblasser hinterlassen hat. Aktiva sind bewegliche und unbewegliche Güter, Geld und Forderungen, während Passiva die Schulden und Kosten des Erblassers darstellen. Nachdem Aktiva und Passiva festgestellt wurden, wird eine Ausgleichsrechnung durchgeführt, bei der die Passiva von den Aktiva abgezogen werden. Das Ergebnis dieser Rechnung bildet den Nachlass.

Zu den passiven Werten, die zum Nachlass zählen können, gehören:

  • Schulden des Erblassers,
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Personen, die der Erblasser versorgen musste,
  • Führung und Versiegelung des Nachlassverzeichnisses,
  • Bestattungskosten,
  • Gebühren für den zur Ausführung des Testaments bestellten Ausführungsgehilfen,
  • Entlohnung für den zur Verwaltung bestellten Nachlassverwalter,
  • Kosten für die Eröffnung des Testaments,
  • Kosten für die Führung des Verzeichnisses,
  • Entschädigung in angemessener Höhe für volljährige Kinder oder Enkel, die gemeinsam mit Eltern oder Großeltern im Haushalt lebten und ihre Leistungen oder Einkünfte der Familie widmeten,
  • Lebensunterhalt, der einer bedürftigen Mutter bis zur Geburt aus dem Nachlass gezahlt wird,
  • Zahlungen im Sinne der Billigkeit an Kinder, die ihre Ausbildung nicht abgeschlossen haben oder behindert sind.

In Artikel 589 des Türkischen Zivilgesetzbuchs heißt es: „Der Amtsrichter am Sitz des Erblassers trifft, auf Antrag oder von Amts wegen, alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses und zur Überführung der Rechte auf die Berechtigten.“

  • Diese Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Aufstellung der im Nachlass befindlichen Vermögenswerte und Rechte, die Versiegelung des Nachlasses, die offizielle Verwaltung des Nachlasses und die Eröffnung von Testamenten.
  • Die Kosten für diese Maßnahmen werden, sofern sie auf Antrag erfolgen, vom Antragsteller getragen; entscheidet der Amtsrichter von Amts wegen, trägt der Staat die Kosten.
  • Stirbt der Erblasser an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz, meldet der Amtsrichter des Todesortes diesen unverzüglich dem Amtsrichter des Wohnsitzes und ergreift Maßnahmen zur Sicherung der dort befindlichen Vermögenswerte. Er sendet die Akte und gegebenenfalls das Testament an den Amtsrichter des Wohnsitzes.“

Parteien der Klage zur Feststellung des Nachlasses

Die Klage zur Feststellung des Nachlasses ist eine streitfreie Feststellungsklage, sodass in diesem Verfahren keine Kläger‑ und Beklagtenrollen bestehen. Wer die Klage einreicht, handelt als Antragsteller im Sinne einer Feststellungsklage. Gemäss Artikel 114 der Türkische Zivilprozessordnung können Personen, die ein rechtliches Interesse haben – also die gesetzlichen und die testamentarischen Erben des Erblassers – diese Klage erheben.

Die zuständige Gerichtsbarkeit für die Klage zur Feststellung des Nachlasses ist das Familiengericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Was wird in der Klage zur Feststellung des Nachlasses verlangt?

Die Klage zur Feststellung des Nachlasses ist von grosser Bedeutung im Erbrecht, da nach dem Tod des Erblassers sämtliche Bestandteile des hinterlassenen Vermögens festgestellt werden sollen. Mit dieser Klage kann beim Gericht verlangt werden, dass die beweglichen und unbeweglichen Güter des Erblassers, seine Bankkonten sowie seine Forderungen und Schulden umfassend festgestellt werden. Zusätzlich kann neben der detaillierten Feststellung der Nachlasswerte auch verlangt werden, dass die Unterlagen hierzu angefordert werden sowie – falls erforderlich – vom Gericht Massnahmen zur Aufstellung der im Nachlass befindlichen Vermögenswerte und Rechte, zur Versiegelung des Nachlasses, zur offiziellen Verwaltung des Nachlasses und zur Eröffnung von Testamenten getroffen werden.

Je nach Situation des Verstorbenen können in der Klage zur Feststellung des Nachlasses u. a. folgende Begehren gestellt werden:

  • Anforderung aller Grundbuchauszüge über aktive und passive Eintragungen sowie der Unterlagen über die Übertragungen passiver Grundbuchlasten bei den betreffenden Grundbuchämtern,
  • Anforderung der aktiven und passiven Fahrzeugregister beim Innenministerium sowie der Übertragungsunterlagen passiver Fahrzeuge bei der Notarkammer,
  • Anforderung der Bankkontounterlagen des Erblassers zur Einsicht in die letzten zehn Jahre, Feststellung eigener oder gemeinsamer Konten sowie aktiver und passiver Kontoanlagen, Spar‑ und Tagesgeldkonten, Tresorkonten, Fonds‑, Gold‑ und Fremdwährungskonten sowie deren Bewegungen über die letzten zehn Jahre, falls vorhanden,
  • Anforderung beim Zentralverwaltungsstelle für Kapitalmarkt, bei Borsa Istanbul und bei der Takasbank zur Ermittlung von Wertpapieren auf den Namen des Verstorbenen,
  • Anforderung der Steuerunterlagen und Schulden beim Türkische Steuerbehörde zum Erblasser,
  • Feststellung von Ansprüchen des Erblassers gegenüber offiziellen Stellen und von Beitrags‑ und Steuerschulden beim Türkische Sozialversicherungsanstalt,
  • Feststellung von Transaktionen mit elektronischem Geld bei Firmen wie Binance, Paribu, Parapara, BTCTurk.

Wann wird die Klage zur Feststellung des Nachlasses eingereicht?

Das Erbrecht entsteht mit dem Tod des Erblassers. Daher kann zu Lebzeiten des Erblassers keine Klage über das Erbrecht erhoben werden. Die Klage zur Feststellung des Nachlasses kann ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers eingereicht werden.
Die Nachlassfeststellungsklage unterliegt keiner Verwirkungs‑ oder Verjährungsfrist. Sie kann jederzeit eingereicht werden.

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Hemen Ara